Satzung

Beschlossen am 02.09.2019, zuletzt geändert 10.02.2020

Grundsätze

Das “Bündnis für nachhaltige Stadtentwicklung” versteht sich als ein Göttinger Zusammenschluss unterschiedlicher Akteure aus Zivilgesellschaft und Politik. Wir wollen eine nachhaltigere Stadtentwicklung erreichen, insbesondere in den Bereichen Umwelt, Energie, Klimaschutz, Städtebau, Verkehr und Soziales. Wir sind unzufrieden damit, dass über sehr lange Zeit auf der kommunalen Ebene jahrelang viel geredet, aber viel zu wenig für eine nachhaltige Stadtentwicklung getan wurde. Dabei legen wir einen hohen Wert auf eine gegenüber dem Zustand von 2019 deutlich bessere Beteiligung der Bevölkerung an kommunalpolitischen Entscheidungen. Die kommunalpolitische Ausrichtung des Bündnisses ergibt sich aus diesen Schwerpunkten sowie aus einem Grundsatzprogramm, welches den Konsens der Beteiligten darstellt. Das Wahrnehmen von Verantwortung im Rahmen kommunaler Mandate aus verschiedenen Initiativen ist Teil der Idee des Bündnisses.

Name und Zusammensetzung

Der Name des Bündnisses lautet “Bündnis für nachhaltige Stadtentwicklung”. Das Bündnis wird von Einzelpersonen getragen, die anderen Initiativen, Vereinen, Parteien oder Institutionen angehören können, oder, falls nicht, sich als unabhängige Personen an der Bündnisarbeit beteiligen. Mitglieder des Bündnisses sind stimmberechtigte Einzelpersonen, die entweder von der Plenarversammlung oder vom Vorstand mit einfacher Mehrheit aufgenommen werden. Die Stimmberechtigung erlischt, wenn diese aus der Arbeit klar ausgeschieden sind, ausgeschlossen wurden oder gegenüber dem Vorstand erklären, dass sie sich nicht mehr beteiligen. Der Ausschluss von Mitgliedern bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Personen auf einer beschlussfähigen Plenarversammlung.

Organisation

Plenarversammlung

Das tragende Gremium des Bündnisses ist die Plenarversammlung, die mindestens einmal im Jahr zusammentritt. Die kann auch in kürzeren Abständen stattfinden. Der Termin wird mindestens eine Woche vorher schriftlich (per eMail) allen Beteiligten mitgeteilt. Die Sitzungsleitung wird zu Beginn der Sitzung per Mehrheitsbeschluss festgelegt, ebenso die Protokollführung. Die vorläufige Tagesordnung wird mit der Einladung verschickt. Die Plenarversammlung legt die endgültige Tagesordnung fest. Die Plenarversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 30 % der Stimmberechtigten anwesend sind. Entscheidungen werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten getroffen. Vorschläge für Satzungsänderungen und Änderungen des Grundsatzprogramms werden spätestens 2 Wochen vor der Sitzung im Wortlaut mit der Einladung verschickt. Eine Stimmabgabe zu solchen Vorlagen kann auch schriftlich (per E-Mail) an den Vorstand erfolgen. Dies gilt nicht bei geheimen Abstimmungen. Redaktionelle und geringfügige Änderungen können auf der Versammlung noch vorgenommen werden. Wenn ein Mitglied eine Änderung als nicht geringfügig bezeichnet, gilt sie als nicht geringfügig. Änderungen des Grundsatzprogramms oder der Satzung sowie die Verabschiedung von Wahlprogrammen oder das Aussprechen von Wahlempfehlungen für Direktwahlen bedürfen der Zustimmung von mehr als 50 % aller Stimmberechtigten. Die Plenarversammlung trifft Entscheidungen bezüglich Mitgliedsbeiträgen.

Vorstand

Der Vorstand vertritt das Bündnis und führt die Geschäfte zwischen den Plenarversammlungen. Ihm obliegt die Aufgabe, eine Webseite zu führen, auf der unter anderem alle Protokolle des Bündnisses veröffentlicht werden. Er ist gegenüber der Plenarversammlung rechenschaftspflichtig. Der Vorstand besteht aus Sprecher*in, Schatzmeister*in und weiteren Vorstandsmitgliedern. Sie werden auf der Plenarversammlung mit absoluter Mehrheit einzeln gewählt. Jedes einzelne Mitglied bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl (des einzelnen Amtes) erfolgt. Geheime Wahl ist dann anzusetzen, wenn mindestens eine stimmberechtigte Person dies beantragt. Bei geheimer Wahl können Einzelwahlen zusammengefasst im selben Wahlgang durchgeführt werden. Innerhalb des Vorstandes werden Entscheidungen mit absoluter Mehrheit getroffen. Wenn Mitglieder aus dem Vorstand vorzeitig ausscheiden, werden bis zu einer Neuwahl die Aufgaben intern neu verteilt. Der Vorstand gilt ab einer Zahl von zwei Mitgliedern als handlungsfähig. Sinkt die Zahl unter drei, muss eine Neuwahl auf der nächsten Plenarversammlung angesetzt werden.

Der Vorstand übernimmt mindestens folgende Aufgaben:

  • Einladung zur Plenarversammlung
  • Einladung zur Aufstellungsversammlung
  • Aufstellung der Tagesordnungen
  • Veröffentlichung und Archivierung der Protokolle
  • Führung der Liste der Stimmberechtigten
  • Organisation und Pflege von Mailinglisten
  • Koordination der Pressearbeit

Die Schatzmeister*in führt die finanziellen Geschäfte. Die Kasse wird durch zwei von der Plenarversammlung gewählte Kassenprüfer*innen einmal im Jahr geprüft. Das Ergebnis der Kassenprüfung ist dem Protokoll der Versammlung hinzuzufügen. Die Plenarversammlung entscheidet über die Entlastung der Schatzmeister*in. Die Kassenprüfer*innen werden danach aus ihrer Funktion entlassen, neue werden im Anschluss gewählt. Ausgaben unter 50,00 EUR gelten als unterhalb der Bagatellgrenze. Über höhere Ausgaben entscheidet der Vorstand, über gravierende Finanzbewegungen die Plenarversammlung. Wenn es die aktuelle Situation erfordert, können Beschlüsse im Umlaufverfahren per E-Mail gefasst werden. In diesem Fall ist eine angemessene Widerspruchsfrist festzulegen. Finanzrelevante Beschlüsse sind auf der nächsten Plenarversammlung zu berichten und im Protokoll festzuhalten. Mitglieder des Vorstandes können als solche Erklärungen im Namen des Vorstandes des Bündnisses abgeben. Mitglieder des Bündnisses können jederzeit öffentliche Erklärungen im sachlichen Zusammenhang mit der Bündnisarbeit abgeben, wenn diese ausdrücklich als persönliche Äußerungen formuliert sind.

Aufstellungsversammlung (Bestimmung von Kandidierenden zu Wahlen)

Aufstellungsversammlungen des Bündnisses unterliegen dem niedersächsischen Kommunalwahlrecht und werden entsprechend den dortigen Bestimmungen durchgeführt und dokumentiert. Das Bündnis versteht sich als eine Wählergruppe im Sinne des Gesetzes (NKWG § 21) [1]. Zu Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl ist so einzuladen, dass alle Interessierten den Termin rechtzeitig erfahren, mindestens jedoch 14 Tage vorher. Dies ist im Protokoll zu dokumentieren. Eine Aufstellungsversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Personen anwesend sind. Die Wahllisten sollen geschlechtlich ausgewogen sein. Jede sich für ein Mandat bewerbende Person kann in geheimer Wahl (NKWG § 24) gewählt werden, wenn sie die Interessen des Bündnisses vertritt. Diese Interessen sind im Grundsatzprogramm und, falls zu dem Zeitpunkt bereits beschlossen, in einem Wahlprogramm verfasst. Mitglieder von Parteien können für das Bündnis kandidieren, auch dann, wenn die eigene Partei für dasselbe Gremium kandidiert. In diesem Sinne versteht sich das Bündnis als grundsätzlich überparteilich. Personen können nicht für das Bündnis und gleichzeitig für eine Partei oder eine andere Wählergruppe für dasselbe Gremium (Rat, Ortsrat…) kandidieren (doppelte Kandidaturen im selben Gremium sind nicht erlaubt, NKWG § 23 (1)).Es ist möglich, für ein Gremium (Rat, Ortsrat…) für das Bündnis und für ein anderes Gremium (Ortsrat, Rat…) für eine Partei oder eine andere Wählergruppe zu kandidieren.

Schlussbestimmungen

Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung durch die Plenarversammlung am 02.09.2019 in Kraft. Sie ist bis zu einer Beschlussfassung über ihre Änderung oder Neufassung gültig. Satzungsänderungen und Änderungen des Grundsatzprogramms können nur beschlossen werden, wenn diese vorher beim Vorstand schriftlich (per eMail) eingereicht wurden. Der Vorstand setzt diese auf die vorläufige Tagesordnung, verschickt den Wortlaut zusammen mit der Einladung und veröffentlicht ihn auf der Webseite. Der Wortlaut einer mit der Einladung verschickten vorgeschlagenen Änderung kann auf der Plenarversammlung redaktionell und geringfügig inhaltlich nachjustiert werden. Eine Auflösung oder Aufhebung des Bündnisses, die nur vom Vorstand beantragt werden kann, erfolgt durch Beschluss einer besonders zu diesem Zweck einzuberufenden Plenarversammlung. Der Auflösungs- oder Aufhebungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Bündnisses fällt sein Vermögen an den Verein Stadt und Planung Göttingen e.V.

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